Hier finden Sie uns

Rheinstr. 1

2
56220 Kaltenengers

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

02630-9561653

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

S A T Z U N G

Des Ball- und Spielclubs 1919 Kaltenengers e. V. vom 29.06.1979
Geändert durch Mitgliederversammlung vom 05.05.2000

§ 1

Name , Sitz und Zweck des Vereins

1. Der am 01.06.1919 in 56220 Kaltenengers gegründete Ball und Spielclub führt den Namen „ Ball - und Spielclub 1919 Kaltenengers e. V. „

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Landes- und Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.

Die Vereinsfarben sind rot – weiß.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 56220 Kaltenengers und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.

3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des
Amateursportes und der Gemeinnützigkeit.

4. Der Verein verhält sich gegenüber seinen Mitgliedern – betreffend deren Abstammung, Rasse,
Glauben, religiöser oder politischer Anschauungen neutral.

§ 2

Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Jugendliche Mitglieder sind alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
c) Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Gesamtvorstandes ( GesV ) von der Mitgliederversammlung unter
Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Geschäftsführenden Vorstand
( GesV ) zu entrichtenden schriftlichen Antrages.
Minderjährige bedürfen hierzu der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der GefV. Lehnt er den Antrag unter vorheriger
Beratung mit dem GesV. ab, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zur Angabe der Gründe ist er nicht verpflichtet. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser
Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes gemäß den §§ 21 bis 79 des BGB.
Die Aufnahme wird mit der Zahlung des ersten fälligen Beitrages in der zur Zeit gültigen
Währung ( DM / € ) wirksam.

4. Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

5. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

§ 4

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch dessen Auflösung.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch Verpflichtungen gegenüber dem Verein
zu erfüllen.
Die Austrittserklärung ist durch schriftliche Anzeige an den GefV vorzunehmen.

3. Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vom GesV ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von rechtmäßigen Anordnungen der Vereinsleitung
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportlichen
Verhaltens
c) wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

4. Gegen die Entscheidung des GesV nach Absatz 3 steht dem Betroffenen der Einspruch zu. Dieser
ist innerhalb einer Woche nach Mitteilung des vom GesV verfügten Ausschlusses von dem Betroffenen bei dem GesV schriftlich einzulegen.
Über den Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Ausschluß nach Absatz 3 und 4 ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Dieser ist bei jährlicher Zahlungsweise am 1.4. bzw. bei halbjährlicher Zahlungsweise am 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres zu entrichten oder wird bei Zustimmung des Mitgliedes durch den Verein zu diesem Termin eingezogen. In besonderen Fällen kann von einer Beitragszahlung abgesehen
werden ( soziale Härtefälle etc. ) , die Entscheidung obliegt dem GefV.

2. Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages
beschließen.
Beträgt der außerordentliche Beitrag mehr als zehn Prozent des Jahresbeitrages, hat das Mitglied das Recht zum sofortigen Austritt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

§ 6

Haftung des Vereins

1. Der Verein haftet nicht für den Zustand und die Bewachung der Turn- und Sportanlagen einschließlich der Turnhalle und der damit verbundenen Räumlichkeiten, Umkleideräume und Toilettenanlagen. Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Sachen.

§ 7

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt mit vorgesehener
Tagesordnung durch den GefV unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in
öffentlichen Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinde Weißenthurm.

2. Zwischen dem Tage der Einladung und der Versammlung muß eine Frist von mindestens drei
Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.

4. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem GefV
mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen Antrag für dringend erachtet; hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit diese nicht dem GesV vorbehalten sind.

6. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und Berichte der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Gesamtvorstandes
d) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern
f) die Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sowie des Jugendleiters / - warts
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des GefV nach Bedarf
einberufen. Der GefV ist zu ihrer Einberufung innerhalb einer Frist von einer Woche verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
Die Einberufung erfolgt nach § 8 dieser Satzung.

§ 9

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
ausschließlich die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme.

2. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern hat eine geheime Abstimmung
stattzufinden.

3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10

Vorstand

1. a) Geschäftsführender Vorstand ( GefV )

(1) Der GefV besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Leiter a) des Sportbetriebes und b) der Finanzen.
(2) Der Leiter Sport ist gleichzeitig 1. Stellvertreter und der Leiter Finanzen 2. Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) Der Vorsitzende des Vereins und die Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Erklärungen, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung mindestens
eines weiteren Vorstandsmitgliedes des GefV, ausgenommen Entscheidungen über lfd. Geschäfte. Eine Vertretung des Leiters der Finanzen ist nur in unaufschiebbaren Fällen möglich. Dauert die Verhinderung des Leiters der Finanzen mehr als ein Monat, so ist eine Vertretung nur mit Beschluß der Mitgliederversammlung zulässig.
Dies gilt nicht für zusätzliche über den Vereinsbeitrag zu zahlende Abteilungsbeiträge.

b) Gesamtvorstand

(1) Der GesV besteht aus a) dem GefV, b) den Abteilungsleitern und c) dem Jugendleiter / - wart.

(2) Dem GesV obliegt die Durchführung und Überwachung aller Aufgaben, die mit den im Verein
ausgeübten Sportarten zusammenhängen. Neben den in der Satzung ausgesprochenen Zuständigkeiten ist der GesV zuständig
a) für die Bewilligung von größeren Ausgaben
b) für alle Entscheidungen, bei denen die Gesamtvereinsinteressen besonders berührt werden.

(3) Abteilungsleiter können sich im GesV durch ein Mitglied der Abteilungsleitung vertreten
lassen.

2. Der GefV wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine
Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl des Vorstandes um stimmberechtigte Beisitzer erweitern. Ein Mitglied im GefV darf nur ein Amt im GefV ausüben.

3. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Wahl bzw. Bestätigung eines neuen
Vorstandes fort.

4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des GefV und GesV sowie die
Mitgliederversammlung.

5. Der GesV ist einzuberufen, soweit die Geschäfte dies erfordern oder zwei Mitglieder des GesV
dies beantragen.

6. Der Vorsitzende oder sein beauftragter Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und
Versammlungen der Abteilungen.

7. Der Leiter der Finanzen trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Die Kassierer der Abteilungen haben den Leiter der Finanzen laufend über die Kassenlage zu unterrichten.

8. Den übrigen Mitgliedern des GesV obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem
Tätigkeitsbereich ergeben.

9. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, so kann ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen werden.
Hierzu bedarf es eines Beschlusses, der mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden muß. Soweit erforderlich, finden in diesem Falle
Ergänzungswahlen statt.

10. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 11

Abteilungen des Vereins

1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben bestehen für die verschiedenen Sportarten Abteilungen
oder werden im Bedarfsfall Abteilungen gegründet.
Die Bildung einer Abteilung wird durch den GesV beschlossen. Eine Abteilung wird geleitet durch den Abteilungsleiter und weitere Mitglieder der Abteilungsleitung, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

2. Die Abteilungsleitungen werden von der Mitgliederversammlung der Fachabteilung für zwei Jahre
gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters sowie evtl. Jugendleiter/- wart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder der Abteilungsleitungen bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger für sie gewählt ist.

3. Durch die Aufnahme in den Verein erhält jedes Mitglied das Recht, an dem Übungs- und
Wettkampfbetrieb und allen Veranstaltungen der Abteilungen sowie des Vereins teilzunehmen.
Die Abteilungszugehörigkeit bestimmt sich danach, welche Sportart das Mitglied aktiv betreibt. Wenn ein Mitglied keine Sportart aktiv betreibt, bestimmt sich die Abteilungszugehörigkeit nach der bei der Anmeldung angegebenen Erklärung.

4. Besteht in der Abteilung eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene zusätzliche
Abteilungsbeitragspflicht, so kann ein Mitglied an dem Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den
Veranstaltungen dieser Abteilung nur teilnehmen, wenn es dieser Beitragspflicht nachkommt.

5. Die Abteilungsleitungen sind nicht berechtigt, den Verein durch Abschluß von Geschäften zu
verpflichten. Mitglieder der Abteilungsleitung, die diese Verpflichtung verletzen, werden auch durch eine Entlastung in der Mitgliederversammlung nicht von der Haftung gegenüber dem Verein befreit.

6. Abteilungen des Vereins sind berechtigt, eigene Abteilungsordnungen im Einklang mit der
Vereinssatzung zu erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung durch den GesV.

§ 12

Allgemeine Bestimmungen

1. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Dazu stehen ihm die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung.

2. Eine Einschränkung kann sich nur aus dem Sportbetrieb selbst oder einer eigenen Abteilungs-
beitragspflicht ergeben.

3. Den Anordnungen des GefV sowie den von ihm Beauftragten ist folge zu leisten.

§ 13

Maßregelungen

1. Wegen Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der GesV durch Mehrheitsbeschluß
berechtigt, folgende Strafen auszusprechen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu 50,- DM
c) Ausschluß bis zu einem Jahr
d) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen, sowie
Ausschluß geltend für jegliche Veranstaltungen, die vom Verein und dessen angegliederten Abteilungen durchgeführt werden
e) Ausschluß aus dem Verein.

2. Der entsprechende Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

3. Gegen die Entscheidung des GesV nach Absatz (1) steht dem Betroffenen Einspruch entsprechend
§ 4 Absatz 4 zu.

§ 14

Verwendung des Vereinsvermögens

1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so verbleiben dem Verein die eingezahlten Beiträge.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 15

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß vier Wochen vor der Sitzung erfolgen.

Bei der Beschlußfassung müssen zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung muß belegt werden. Sind vorgenannte Voraussetzungen nicht erreicht, muß innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der ein Beschluß von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreicht.

2. Die Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange 12 Mitglieder für seinen Fortbestand
eintreten.

3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Kaltenengers
zu und darf nur zur Pflege der Leibesübungen oder caritative Zwecke Verwendung finden.

§ 16

Schlußbestimmung

Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Juni 1979 beschlossen worden und wurde geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 03. September 1999.
Druckversion | Sitemap
BSC-Kaltenengers 1919 e.V.